Eine einfache Art zur Senkung der Energiekosten ist eine Neuverhandlung der Preise für Strom, Gas und andere Energieformen mit den Energieversorgern (EVU). Oft lassen sich durch eine Prüfung der Lieferverträge und Vertragskonditionen Einsparpotenziale entdecken.Energieeinkauf

Jeder hat die freie Wahl bei der Auswahl seines Versorgers. Die Suche und Vertragsgestaltung kann in eigener Regie durchgeführt werden oder Dritten – wie zum Beispiel einem Strommakler – übertragen werden. Eine weitere Möglichkeit ist aber auch der Anschluss an einen Strompool, wie ihn viele Handwerksorganisationen anbieten.

Um bei einer Eigenrecherche möglichst vergleichbare und aussagekräftige Angebote zu erhalten, sollten den Anbietern folgende Daten genannt werden: 

  • Lieferadresse und
  • Art der Versorgung für die Betriebsstätte(en) (Nieder- oder Mittelspannung),
  • Jahreshöchstleistung,
  • Jahresverbrauch,
  • Art und Anzahl der Energiezähler,
  • Besitzverhältnisse einer eventuell vorhandenen Trafostation,
  • aktuelle Lastganganalyse – wenn vorhanden.

Diese Informationen sind in der Regel aus einer Abrechnung entnehmbar. Weiterhin sollten in der Anfrage die Branche des Betriebes, die Betriebsweise (Schichtbetrieb), der angestrebte Lieferbeginn und die gewünschte Vertragsdauer aufgeführt werden. Dabei sollte der Lieferbeginn dem Ablauf des bestehenden Liefervertrages gleichen, da man ansonsten für ein weiteres Jahr an das jetzige EVU gebunden sein kann.

Durch die Bündelung des Bedarfs in einer Einkaufsgemeinschaft lassen sich oft deutlich bessere Konditionen aushandeln als für Einzelbetriebe. Der potenzielle Versorger erhält die Chance auf homogenere Lastprofile, besser verteilte Risiken und mehr Planbarkeit.

Bei der Bewertung der Angebote sollte darauf geachtet werden, dass sämtliche Bestandteile der Abrechnung wie Arbeitspreis, Jahres-/Monatsleistungspreis, Netznutzungsentgelt, Grundgebühr und Messgebühr Teile des Angebotes sind. Steuern und Aufschläge (Stromsteuer, EEG- und KWKG-Aufschlag) sind nicht Teil des Strompreises und sollten getrennt ausgewiesen werden.

Tipps und Hinweise:

  • Der Steuerberater sollte prüfen, ob das Unternehmen zum Spitzensteuer-Ausgleich berechtigt ist.
  • Energieversorger stellen den Unternehmen auf Anfrage Lastganglinien ihrer Energieverbräuche in digitaler Form zur Verfügung (Strom jede viertel Stunde, Gas jede volle Stunde).
  • Mit den Energiekosten sollte man sich nicht erst zum Jahresende beschäftigen. Da die meisten Verträge zum Jahresende auslaufen und entsprechende Kündigungsfristen einzuhalten sind, sollte am besten schon im September eine Bestandsaufnahme gemacht werden

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